AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Carl Loosen GmbH & Co. KG
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für
1) unseren gesamten Geschäftsverkehr, sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen in Schriftform getroffen wurden:
§ 1 Angebot:
Unsere Angebote sind bezüglich
a) Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
b) Alle Aufträge und Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
c) Nebenabreden mit Vertretern oder anderen Betriebsangehörigen, die mit unseren AGB’s nicht in Einklang stehen,
sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam.
§ 2 Preise und Zahlung
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
b) Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonti bedarf
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
c) Unsere Werklohn-/bzw. Kaufpreisforderungen sind innerhalb von einer Woche zur Zahlung fällig. Im Falle des
Zahlungsverzugs sind wir berechtigt. Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank p.a. zu fordern. Bei einem eventuellen nachgewiesenen höheren Verzugsschaden sind wir zu dessen
Geltendmachung berechtigt. Der Besteller seinerseits ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des
Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
d) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 3 Lieferzeit
a) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt. Ersatz des
uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes zu dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
b) Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Lieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel,
Verkehrsstörungen soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks. Aussperrungen, behördliche
Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung die davon betroffene Partei von der
Lieferung bzw. Leistung bzw. Abnahme. Bei einer Verzögerung von mehr als drei Monaten kann jede Partei
unter Ausschluss aller weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Gewährleistung
a) Der Besteller hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ist. Erkennbare Mängel sind innerhalb einer
Woche, nicht sofort erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung spätestens innerhalb von 6 Monaten nach
Erhalt der Ware bzw. Abnahme der Leistung anzuzeigen. Beirechtzeitigen und begründeten Mängelrügen gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wobei uns beim Warenkauf vorab das Recht auf Nachbesserung zusteht.
b) Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist, insbesondere für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, wird ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn die Schadenssache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung (Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft) geltend gemacht wird. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen
Hauptpflicht haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz und für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit bleiben unberührt.
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
a) An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der
Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse.
Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten oder anderen Materialien.
b) Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Besteller einschließlich Wechsel und Schecks zur
Sicherung der jeweiligen Ansprüche schon jetzt an uns ab.
Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrags der
Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
c) Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, an im Wege des Forderungsverkaufs darf
der Besteller nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen.
In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies schriftlich bestätigen.
§ 6 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl
a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, gilt unserer Geschäftssitz als Gerichtsstand.
b) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
c) Auf die Vertragsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anwendbar.